SchlHOLG - Urteil vom 06.09.1989
9 U 132/87
Normen:
BGB § 249 § 823 § 842 § 843 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)345b
VersR 1991, 355

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Ersatzfähigkeit von Umschulungskosten

SchlHOLG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 9 U 132/87

DRsp Nr. 1992/10389

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Ersatzfähigkeit von Umschulungskosten

1. Eine Vorfahrtverletzung ist auch dann gegeben, wenn das wartepflichtige Fahrzeug erkennt, dass das bevorrechtigte Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und gleichwohl auf die Vorfahrtstraße einbiegt.2. Kommt es zu einer Kollision, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast 60% überschritten hat. Durch eine instinktive Ausweichreaktion des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs wird die Mithaftungsquote nicht erhöht, auch wenn diese Reaktion möglicherweise falsch war.