Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
LG Limburg, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 1 O 528/96
DRsp Nr. 1999/1897
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 68 % durch den Vorfahrtsberechtigten ist ein solch grober unfallursächlicher Verkehrsverstoß, daß von einer alleinigen Haftung des Vorfahrtsberechtigten auszugehen ist.