KG - Urteil vom 17.01.2000
12 U 6678/98
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 8 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 260
NZV 2000, 377
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 388/97

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

KG, Urteil vom 17.01.2000 - Aktenzeichen 12 U 6678/98

DRsp Nr. 2000/7023

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

»1. Im Rahmen der Abwägung nach 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden.2. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten.« Diese führt nur dann zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsanteile, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Ist dies nicht nachweisbar, so trägt das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug die volle Haftung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; denn entgegen der Auffassung des Landgerichts lassen sich Tatsachen für eine Mithaftung der Beklagten zu 25 % für den Schaden des Klägers nicht feststellen, der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 29. April 1996 gegen 19.10 Uhr in 15831 G auf der Kreuzung D Straße/K Straße entstanden ist.

1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass gegen den wartepflichtigen Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass der Unfall durch dessen schuldhafte Vorfahrtverletzung verursacht worden ist.