OLG Köln - Urteil vom 19.06.1991
2 U 1/91
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/9
ES-Kfz-Schaden G-4/9
VersR 1992, 719

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verstoß des bevorrechtigten Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrverbot; Ersatzfähigkeit von Kosten der An- und Abmeldung und der Abschleppkosten; Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale

OLG Köln, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 2 U 1/91

DRsp Nr. 1994/2135

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verstoß des bevorrechtigten Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrverbot; Ersatzfähigkeit von Kosten der An- und Abmeldung und der Abschleppkosten; Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale

»1. Zwar bezieht sich die Vorfahrt auf die ganze Straßenbreite, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht aber die Betriebsgefahr.[Haftungsverteilung 1/4 : 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs].2. Die Kosten der Abmeldung und Anmeldung sind konkret darzulegen, die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind nicht erfüllt.3. Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nur in Höhe von 30 DM zu gewähren.4. Abschleppkosten können in der Regel nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Zu 1. Abschleppkosten s. ferner vorstehend ES Kfz-Schaden G-4/2.

Zu 2. Die grundsätzliche Berechtigung einer vereinfachten Pauschale, die kleinere, für alle Teilbereiche der Kfz-Schadensregulierung relevante Ausgaben ohne aufwendige Einzelnachweise auffängt, ist nicht im Streit. Die Rechtsprechung widmet ihr meist nur dann mehr als einen Satz in der Urteilsbegründung, wenn es um die Höhe der Pauschale geht; Beispiele dazu: