OLG Köln - Urteil vom 13.09.1989
13 U 100/89
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 7 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 146
NZV 1990, 268
VersR 1990, 100

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung wegen eines im Einmündungsbereich parkenden Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen 13 U 100/89

DRsp Nr. 1994/12325

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung wegen eines im Einmündungsbereich parkenden Fahrzeugs

»1. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 7 StVO ist bis zu 10 Meter vor dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" nicht nur das Halten, sondern auch - erst recht - das Parken verboten.2. Wird das Zeichen 205 durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt, muß der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich der Kreuzung nähert, versuchen, aus anderen Verkehrszeichen und/oder aus Fahrbahnmarkierungen Rückschlüsse auf eine Vorfahrtregelung zu ziehen.«