OLG Hamm vom 21.08.2000
6 U 27/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 2000, 497

Haftungsverteilung bei Zusammenprall mehrerer im Pulk fahrender Motorradfahrer

OLG Hamm, vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 6 U 27/00

DRsp Nr. 2008/13592

Haftungsverteilung bei Zusammenprall mehrerer im Pulk fahrender Motorradfahrer

Kommt es zu einem Zusammenprall mehrerer im Pulk fahrender Motorradfahrer, weil der Vorausfahrende zu schnell in eine Kurve fährt und durch die Notbremsung den Sturz eines nachfolgenden Fahrers verursacht, so ist der Verursachungsanteil des Vorausfahrenden mit 60 % anzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 2000, 497