OLG Oldenburg - Urteil vom 17.05.2022
2 U 20/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 35; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 246/21

Haftungsverteilung beim Sturz einer Radfahrerin aufgrund des Vorbeifahrens eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 U 20/22

DRsp Nr. 2023/3200

Haftungsverteilung beim Sturz einer Radfahrerin aufgrund des Vorbeifahrens eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz

1. Der Halter eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn es beim Vorbeifahren des Rettungsfahrzeugs zu einem Sturz einer Radfahrerin kommt, weil diese sich durch das Rettungsfahrzeug zum Absteigen vom Fahrrad veranlasst gesehen hat. 2. Ist ein Verschulden des Fahrers nicht nachgewiesen, so ist lediglich die Betriebsgefahr des Rettungsfahrzeugs mit einer Haftungsquote von 20 % in Ansatz zu bringen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 860,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.