OLG Celle - Urteil vom 12.10.2000
14 U 265/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ; StVO § 9 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 107
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/98

Haftungsverteilung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch einen und unzulässigem Wenden durch den anderen Unfallbeteiligten

OLG Celle, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 14 U 265/99

DRsp Nr. 2004/8039

Haftungsverteilung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch einen und unzulässigem Wenden durch den anderen Unfallbeteiligten

Das Verschulden eines Fahrzeugführers, der bei unübersichtlicher Örtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,5 % überschreitet, überwiegt das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten, der an dieser Stelle unzulässigerweise gewendet hat. Es kommt zu einer Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ; StVO § 9 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Dem Grunde nach haften die Beklagten dem Kläger für die Unfallfolgen zu 75 % und der Kläger seinerseits der Beklagten und Widerklägerin zu 25 %.