KG - Urteil vom 02.10.2003
12 U 53/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVG § 9 ; BGB § 823 ; BGB § 254 ; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
VRS 106, 23
VersR 2004, 621
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 442/00

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall infolge plötzlichen Fahrstreifenwechsels

KG, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 53/02

DRsp Nr. 2004/15780

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall infolge plötzlichen Fahrstreifenwechsels

1. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verursacht und verschuldet hat. 2. In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem unzulässigen Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVG § 9 ; BGB § 823 ; BGB § 254 ; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 412 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich des vollen Schadens verurteilt, den der Kläger bei der Kollision seines Mercedes am 8. Februar 2000 mit dem BMW des Beklagten zu 2) auf der Bülowstraße erlitten hat. Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu entscheiden.