Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftung des Beklagten zu 2. (im folgenden: Beklagter) zu 2/3 und nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, zu 50 %. Demgegenüber sind die Einwendungen der Klägerin zur Schadenshöhe erfolglos.
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