KG - Urteil vom 13.03.2003
12 U 257/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 35 ; StVO § 38 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 204
VRS 105, 107
VersR 2004, 78
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 108/01

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Sonderfahrzeugs

KG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 257/01

DRsp Nr. 2003/14403

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Sonderfahrzeugs

Fährt der Fahrer eines Sonderfahrzeugs unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn mit einer angesichts der konkreten Verkehrssituation deutlich überhöhten Geschwindigkeit bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kommt es dort zu einem Verkehrsunfall, so erscheint eine Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 35 ; StVO § 38 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftung des Beklagten zu 2. (im folgenden: Beklagter) zu 2/3 und nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, zu 50 %. Demgegenüber sind die Einwendungen der Klägerin zur Schadenshöhe erfolglos.