LG Detmold vom 19.04.2000
2 S 19/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 385

Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall

LG Detmold, vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 2 S 19/00

DRsp Nr. 2008/13654

Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall

Ist bei einem Auffahrunfall nicht aufklärbar, ob das auffahrende Fahrzeug auf das voranfahrende aufgefahren oder ob dieses zunächst angehalten hat und dann zurückgesetzt worden ist, so ist bei etwa gleich hoher Betriebsgefahr beider Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen
zfs 2000, 385