Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall
LG Detmold, vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 2 S 19/00
DRsp Nr. 2008/13654
Haftungsverteilung und Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall
Ist bei einem Auffahrunfall nicht aufklärbar, ob das auffahrende Fahrzeug auf das voranfahrende aufgefahren oder ob dieses zunächst angehalten hat und dann zurückgesetzt worden ist, so ist bei etwa gleich hoher Betriebsgefahr beider Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung angemessen.