KG - Beschluss vom 03.07.2008
12 U 239/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2009, 82
NZV 2009, 346
VRS 115, 275
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 52/07

Haftungsverteilung und Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 239/07

DRsp Nr. 2009/2786

Haftungsverteilung und Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt. 2. Ist erwiesen oder sprechen erwiesene Tatsachen dafür, dass der Vorausfahrende erst kurz vor dem Unfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat, wofür insbesondere auch eine Schrägstellung des vorausfahrenden Fahrzeugs und/oder eine "Eckkollision" spricht, greift ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ein.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.