OLG Brandenburg - Urteil vom 27.09.2007
12 U 6/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/06

Haftungsverteilung und Gesamtschuldnerausgleich bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 12 U 6/07

DRsp Nr. 2007/18259

Haftungsverteilung und Gesamtschuldnerausgleich bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten

1. Ein Unfall ereignet sich auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn der Fahrer auf schneebedeckter Fahrbahn auf der Autobahn ins Schleudern gerät, unter Blockierung beider Fahrspuren liegen bleibt und sein Fahrzeug verläßt. 2. Wird der auf der Fahrbahn befindliche Fahrer von einem weiteren Fahrzeug angefahren und verliert dessen Fahrer hierdurch die Kontrolle über sein Fahrzeug, so dass es zu einem Drittschaden kommt, so besteht ein Ursachenzusammenhang mit dem Betrieb des liegengebliebenen Fahrzeugs fort. 3. Der Haftpflichtversicherer des Liegengebliebenen trägt im Hinblick auf die Schäden des dritten Fahrzeugs eine 20%ige Mithaftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15;

Entscheidungsgründe:

I.