OLG Hamm vom 18.09.2000
6 U 65/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 235

Haftungsverteilung und Schmerzensgeld bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Fußgänger

OLG Hamm, vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 6 U 65/00

DRsp Nr. 2008/13591

Haftungsverteilung und Schmerzensgeld bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Fußgänger

1. Begibt ein Fußgänger sich trotz des Herannahens eines LKW auf die Fahrbahn, ohne diesen zu beachten und kommt es schließlich zu einer Kollision, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Fußgängers angemessen, wenn der LKW-Fahrer den Zusammenprall bei rechtzeitiger Bremsbereitschaft hätte vermeiden können.2. Trotz des überwiegenden Mitverschuldens des Fußgängers ist ein Schmerzensgeldanspruch nur bei leichten Körperschäden ausgeschlossen. Bei schwerwiegenden Verletzungen ist hingegen ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote zuzusprechen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 847 ;
Fundstellen
NZV 2002, 235