KG - Urteil vom 11.02.2002
12 U 117/01
Normen:
BGB § 254 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; StVG § 7 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 3 § 9 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 7
NZV 2003, 291
VRS 103, 412
VersR 2003, 1274
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 502/00

Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit Abbiegerpfeil ampelgeregeltem Kreuzung, wenn unklar geblieben ist, bei welcher Ampelschaltung die Beteiligten in die Kreuzung eingefahren sind.

KG, Urteil vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 12 U 117/01

DRsp Nr. 2003/3607

Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit Abbiegerpfeil ampelgeregeltem Kreuzung, wenn unklar geblieben ist, bei welcher Ampelschaltung die Beteiligten in die Kreuzung eingefahren sind.

Zur Haftungsverteilung nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit Abbiegerpfeil ampelgeregeltem Kreuzung, wenn unklar geblieben ist, bei welcher Ampelschaltung die Beteiligten in die Kreuzung eingefahren sind.

Normenkette:

BGB § 254 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; StVG § 7 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 3 § 9 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zum Ersatz von mehr als der Hälfte der Unfallschäden des Klägers (also über 4.793,63 DM hinaus) verurteilt: Es handelt sich um einen Linksabbiegerunfall auf einer mit Abbiegepfeil ampelgeregelten Kreuzung, bei dem ungeklärt geblieben ist, bei welcher Ampelschaltung die Parteien in die Kreuzung eingefahren sind. Damit ist nur eine hälftige Haftung des Beklagten zu 1) als Linksabbieger und der Beklagten zu 2) als seines Haftpflichtversicherers gerechtfertigt.