LG Verden - Urteil vom 25.10.2007
5 O 220/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 17; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
SVR 2008, 140

Haftungsverteilung zwischen einem das Rücksichtnahmegebot beim Überholen verletzenden PKW und einem zu dicht auf seinen Vordermann auffahrenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

LG Verden, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 5 O 220/07

DRsp Nr. 2009/8042

Haftungsverteilung zwischen einem das Rücksichtnahmegebot beim Überholen verletzenden PKW und einem zu dicht auf seinen Vordermann auffahrenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

1. a) In § 5 Abs. 2 StVO ist dem Überholer die fast ausschließliche Verantwortlichkeit für die gefahrlose Durchführung des Überholvorgangs auferlegt; denn er hat dafür zu sorgen, dass jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Ihm wird äußerste Sorgfalt abverlangt, insbesondere auch in der Einschätzung der Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs, so dass die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht einen schwerwiegenden Verschuldensvorwurf begründet. b)Kommt es infolge des Überholvorgangs dazu, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug verkehrsbedingt abbremst, woraufhin ein dahinter fahrendes Motorrad auf Grund einer Vollbremsung zum Sturz kommt, haftet der Überholer am Zustandekommen des Unfallgeschehens zu 2/3. 2. 10000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von für einen Mann (Schornsteinfeger, Motorradfahrer) aus Verkehrsunfall, der dabei folgende Verletzungen erlitt: