LG Freiburg - Urteil vom 16.02.2007
2 O 189/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; ZPO § 287;

Haftungsverteilung zwischen einem unvermittelt sich nach links einordnenden Radfahrer und einem zum Überholen ansetzenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

LG Freiburg, Urteil vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 2 O 189/05

DRsp Nr. 2009/8035

Haftungsverteilung zwischen einem unvermittelt sich nach links einordnenden Radfahrer und einem zum Überholen ansetzenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

1. a) Ergibt die objektive Spurenlage, dass ein Motorradfahrer vor der von ihm durchgeführten Vollbremsung noch einen Linksbogen in Richtung Fahrbahnmitte gefahren ist, lässt dies den Schluss zu, dass ein vor dem Motorrad fahrender Radfahrer mehr oder weniger unvermittelt nach links gezogen ist. b) Den Fahrradfahrer trifft in diesem Fall die überwiegende Haftung am Zustandekommen des Unfallgeschehens (hier: 2/3). 2. 5000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer) unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem er einen Trümmerbruch des Oberarmkopfs erlitt mit einer Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für 240 Tage. 19 Tage stationäre Behandlung (mit zweimaliger Operation einschließlich Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung). Anschließend einmaliger ambulanter Eingriff (Entfernung Spickdraht). Es besteht eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms von 1/5.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.820,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2005 zu bezahlen.