LG Kassel - Urteil vom 18.02.2000
7 O 218/99
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Zeichen 295;
Fundstellen:
SP 2000, 192
SP 2000, 192

Haftungsverteilung zwischen einem verkehrswidrig einbiegenden PKW und einem unachtsam die Straße querenden Fußgänger; Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Kassel, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 7 O 218/99

DRsp Nr. 2007/21755

Haftungsverteilung zwischen einem verkehrswidrig einbiegenden PKW und einem unachtsam die Straße querenden Fußgänger; Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Bei der Kollision eines verkehrswidrig in eine Straße einbiegenden Fahrzeugführers mit einem diese unachtsam querenden Fußgängers haftet der Fahrer des PKW zu 2/3. 2. 14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Humerusluxationsfraktur, Schädelprellung Läsion des nervus radialis sowie des nervus axillaris.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3; StVO § 25 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Zeichen 295;