LG Ansbach - Urteil vom 12.08.1998
2 O 857/97
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a;

Haftungsverteilung zwischen vom Gehweg abkommenden Roller fahrenden Kind und vorbeifahrendem LKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ansbach, Urteil vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 2 O 857/97

DRsp Nr. 2007/21651

Haftungsverteilung zwischen vom Gehweg abkommenden Roller fahrenden Kind und vorbeifahrendem LKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Gerät ein Roller fahrendes (hier: 6-jähriges) Kind vom Gehweg ab und kommt es unter einen vorbeifahrenden LKW, haftet der Führer des LKW, weil es die Regelung des § 3 Abs. 2a StVO erfordert, daß er beim Vorbeifahren an kleinen Kindern jederzeit anhalten können muß; er darf sie nicht aus den Augen lassen; die gemäß § 3 Abs. 2a StVO einzuhaltende äußerste Sorgfalt zwingt jeden Fahrzeugführer, kindtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr im voraus zu bedenken und sein Verhalten darauf auszurichten. b) Es kann offen bleiben, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter vorliegt, da sich diese der Geschädigte nicht anrechnen lassen müßte. 2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 6-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Polytrauma, Mehrfragmentfraktur des Beckens, Urethraabriß, stumpfes Bauchtrauma, Mehrfragmentfraktur des linken Unterarmes, Großflächige Weichteilverletzung der linken Hüfte und Oberschenkels, Weichteilverletzung des linken Unterarmes und Hand mit Sehnenverletzungen.