BGH - Urteil vom 17.11.1992
X ZR 58/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 225
Vorinstanzen:
I. RheinSchiffG Mannheim - Urteil vom 03.01.1985 - C 1/84 BSch,
II. RheinSchiffOG Karlsruhe - Urteil vom 11.12.1990 - U 17/89 BSch,

Haftungsverteilung zwischen Werft und Schiffseigner bei einem Schiffsunfall

BGH, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen X ZR 58/91

DRsp Nr. 2004/8528

Haftungsverteilung zwischen Werft und Schiffseigner bei einem Schiffsunfall

Zur Haftungsverteilung zwischen Werft und Schiffseigner bei einem Schiffsunfall, wenn dieser einerseits auf einen Werkmangel, andererseits auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Kiestransporte mit Schubverbänden in der Binnenschiffahrt betreibt, nimmt die Beklagte, eine Schiffswerft in S., auf Ersatz von Schäden aus einem Unfallereignis am 1. Dezember 1983 in der Mainschleuse Griesheim in Anspruch.

Die Beklagte lieferte der Klägerin im August 1983 den Schubleichter "W. 22" mit der Größe von 2317 t, 76,5 m Länge und 11,4 m Breite einschließlich Deckausrüstung aus. Das Schiff war mit vier "Spannvorrichtungen für Seilverbindungen von Schubverbänden" der Firma H. ausgerüstet, für die die Beklagte eine Zugkraft von mindestens 10 t und eine Haltekraft von mindestens 40 t garantierte. Aufgrund einer Beanstandung wechselte ein Mitarbeiter der Beklagten am 12. September 1983 in D. die ursprünglich montierten Kupplungsdrähte gegen andere von 30 m Länge aus.