BAG - Urteil vom 20.05.2020
10 AZR 576/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1 u. 2 i.d.F. bis 31.10.2018; BGB § 204 Abs. 2 S. 1 u. 3 i.d.F. ab 1.11.2018; BGB § 211 Abs. 2 i.d.F. bis 31.12.2001;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 390
AuR 2020, 487
BAGE 170, 295
BB 2020, 2163
EzA BGB 2002 § 204 Nr. 5
EzA-SD 2020, 9
NJW 2020, 3334
NZA 2020, 1355
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 125/18
ArbG Berlin, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80433/17

Hemmung der Verjährung bei Bestehen eines triftigen Grundes für das Nichtbetreiben des KlageverfahrensHemmung der Verjährung und befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede

BAG, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 576/18

DRsp Nr. 2020/12868

Hemmung der Verjährung bei Bestehen eines triftigen Grundes für das Nichtbetreiben des Klageverfahrens Hemmung der Verjährung und befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede

1. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange ein triftiger Grund dafür besteht, dass die Parteien ein Klageverfahren nicht betreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung; § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung). 2. Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hat keine Auswirkungen auf die Verjährung und deren Hemmung. Der Schuldner kann die Einrede auch nach Ablauf der für den Verzicht gesetzten Frist nicht mit Erfolg erheben, solange die Parteien das vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Klageverfahren aus triftigem Grund nicht betreiben. Orientierungssätze: 1. Entstanden ist ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich entsteht ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er nach § 271 BGB fällig ist. Die Verjährungsfrist kann nicht zulasten des Berechtigten beginnen, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen, indem er Klage erhebt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Rn. 33).