BGH, Urteil vom 16.02.1984 - Aktenzeichen III ZR 208/82
DRsp Nr. 1994/4537
Hemmung der Verjährung durch Forderungsanmeldung
Die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat, sondern auf den gesamten Anspruch, gilt also in gleicher Weise auch für die nach § 2 PflichtversG von der Versicherungspflicht befreite Bundesrepublik.