BVerwG - Urteil vom 10.02.2022
2 WD 1.21
Normen:
EMRK Art. 6; SG § 10 Abs. 3; SG § 12; SG § 17 Abs. 2 S. 3; StGB § 21; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 1; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 633
ZBR 2022, 357

Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen bei der wiederholten Ausübung körperlicher Gewalt in einer Ehe zwischen zwei Soldaten; Kameradschaftspflicht im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen einer Soldatin und einem Soldaten

BVerwG, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 WD 1.21

DRsp Nr. 2022/7923

Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen bei der wiederholten Ausübung körperlicher Gewalt in einer Ehe zwischen zwei Soldaten; Kameradschaftspflicht im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen einer Soldatin und einem Soldaten

Bei der wiederholten Ausübung körperlicher Gewalt in einer Ehe zwischen zwei Soldaten bildet die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen. Die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG ist nicht darauf angelegt, in die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen einer Soldatin und einem Soldaten hineinzuwirken.

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Oktober 2020 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der frühere Soldat, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

EMRK Art. 6; SG § 10 Abs. 3; SG § 12; SG § 17 Abs. 2 S. 3; StGB § 21; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 1; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 62 Abs. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die Ahndung einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt und mehrfacher außerdienstlicher Körperverletzungen.