OLG Dresden - Beschluss vom 19.01.2021
4 U 1952/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 336/20

Herausgabe von gezogenen Nutzungen nach Rücktritt von einem VerischerungsvertragWirksame Belehrung über ein RücktrittsrechtKenntnisnahmemöglichkeit eines Durchschnittskunden

OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 1952/20

DRsp Nr. 2021/3953

Herausgabe von gezogenen Nutzungen nach Rücktritt von einem Verischerungsvertrag Wirksame Belehrung über ein Rücktrittsrecht Kenntnisnahmemöglichkeit eines Durchschnittskunden

1. Eine wirksame Belehrung über ein Rücktrittsrecht von einem Lebensversicherungsvertrag setzt keine drucktechnische Hervorhebung voraus, ausreichend ist, dass sie von einem aufmerksamen Durchschnittskunden zur Kenntnis genommen werden kann. 2. Ist die Belehrung in Fettdruck gehalten, kann dies auch dann der Fall sein, wenn sie mit weiteren Informationen zu einem Fließtextblock verknüpft ist, der sich unmittelbar oberhalb des Unterschriftsfeldes befindet.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG § 8 Abs. 4;

Gründe: