I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts ... vom 16. Oktober 2007 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht ...i. Bay. hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.9.2006 wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Das Landgericht ... hat auf die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 16.10.2007 das Urteil des Amtsgerichts ... i. Bay. vom 20.9.2006 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO) und hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts (zumindest vorläufigen) Erfolg.
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