OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2013
22 U 10/12
Normen:
StVG § 17; StVO § 8;
Fundstellen:
NZV 2013, 4
r+s 2013, 456
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 428/09

HHaftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem eine Haltestelle anfahrenden Linienbusses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 22 U 10/12

DRsp Nr. 2013/16360

HHaftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem eine Haltestelle anfahrenden Linienbusses

1. Ein Linienbus behält sein Vorfahrtsrecht gegenüber von rechts kommendem untergeordnetem Verkehr, auch wenn er zum Erreichen der hinter der Einmündung außerhalb der eigentlichen Fahrbahn liegenden Haltestelle eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung überfahren muss. 2. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Linienbusses in vollem Umfang zurück, wenn der Fahrer mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist, das wartepflichtige Fahrzeug wahrgenommen hat und auf Beachtung seines Vorrangs vertrauen durfte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Das angefochtene Urteil wird ebenfalls für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 10.255,98 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 17;