BGH - Urteil vom 20.05.2021
VII ZR 14/20
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 230, 120
BauR 2021, 1514
BauR 2022, 703
MDR 2021, 1049
NJW 2021, 2438
NZBau 2021, 675
WM 2022, 889
ZfBR 2021, 737
ZfBR 2022, 111
ZfBR 2022, 122
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 88/17
OLG Celle, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 96/19

Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen VII ZR 14/20

DRsp Nr. 2021/10246

Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

a) Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.b) Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Architektenvertrags auf Rückzahlung von geleistetem Honorar in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend eine Sicherheitsleistung für weitere Honorarforderungen.