OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.12.2013
1 ME 214/13
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 212a Abs. 1; NBauO § 47 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; StVO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 663
DÖV 2014, 310
NVwZ-RR 2014, 296
NVwZ-RR 2014, 6
ZfBR 2014, 164
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 6204/13

Hinnahme von Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch eine rechtlich zulässige Bebauung i.R.d. Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte bei Anfahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr; Baugenehmigung für eine angrenzend an einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichtende Kindertagesstätte

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 1 ME 214/13

DRsp Nr. 2014/1480

Hinnahme von Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch eine rechtlich zulässige Bebauung i.R.d. Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte bei Anfahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr; Baugenehmigung für eine angrenzend an einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichtende Kindertagesstätte

1. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An und Abfahrtsverkehr sind jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert.2. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.3. Das kann der Fall sein, wenn eine Kindertagesstätte mit 55 Plätzen über eine im Wesentlichen einstreifige Spielstraße erschlossen werden soll, auf dem Gelände keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen werden und auch ein Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 212a Abs. 1; NBauO § 47 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; StVO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.