Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 06.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10.05.2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Diebstahl von Fahrzeugteilen.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug Marke BMW, Modell 335 D Coupé, amtl. Kennzeichen (...). Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 17.04.2009. Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich im Januar 2019 auf 220.000 km.
Nach dem als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag vom 22.11.2018 hatte die Klägerin dieses Fahrzeugs am gleichen Tag zu einem Preis von 18.500 Euro erworben. Im Kaufvertragsformular (Anlage K1, Bl. 4 d.A.) ist in der Spalte "Der Verkäufer erklärt:" angekreuzt "Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden:". Weiterer Text findet sich in dieser Zeile nicht.
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