OLG Bamberg - Urteil vom 07.06.2002
6 U 10/02
Normen:
BGB § 123 ; BGB § 459 ; BGB § 460 S. 1 ; BGB § 463 ; BGB § 476 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 212
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 376/01

Hinweis auf Vor-Schaden beim Gebrauchtwagenverkauf

OLG Bamberg, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 6 U 10/02

DRsp Nr. 2003/6203

Hinweis auf Vor-Schaden beim Gebrauchtwagenverkauf

Der Hinweis auf "behobene Frontschäden" beim Verkauf eines Gebrauchtwagens schließt die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung ein und rechtfertigt daher - auch im Fall des Vorhandenseins solcher schwerster Schäden - keine Annahme einer arglistigen Täuschung.

Normenkette:

BGB § 123 ; BGB § 459 ; BGB § 460 S. 1 ; BGB § 463 ; BGB § 476 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. a.F. ZPO), in der Sache jedoch unbegründet.

Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung und nimmt daher hierauf vollinhaltlich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 a.F. ZPO).

Zu den Berufungsangriffen ist lediglich nachfolgende Stellungnahme des Senats veranlasst: