OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2020
4 U 1418/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1803/19

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1418/20 v. 03.12.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 1418/20

DRsp Nr. 2021/1423

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1418/20 v. 03.12.2020

1. Ist ein Lebensversicherungsvertrag zehn Jahre vor Erklärung des Widerspruchs durch Wahl der Kapitalleistung vollständig erfüllt worden, stellt dies in der Regel einen besonders gravierenden Umstand dar, der es dem Versicherungsnehmer versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung zu berufen. 2. Die Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite in unschlüssig.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 28.115,56 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zurückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen aus einem Rentenversicherungsvertrag.