OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2020
4 U 1419/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1804/19

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1419/20 v. 03.12.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 1419/20

DRsp Nr. 2021/1425

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1419/20 v. 03.12.2020

1. Ist ein Lebensversicherungsvertrag zehn Jahre vor Erklärung des Widerspruchs durch Wahl der Kapitalleistung vollständig erfüllt worden, stellt dies in der Regel einen besonders gravierenden Umstand dar, der es dem Versicherungsnehmer versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung zu berufen. 2. Die Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite in unschlüssig.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 7.419,72 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen aus einer Rentenversicherung.