OLG Dresden - Beschluss vom 07.12.2020
4 U 1691/20
Normen:
VVG § 28 Abs. 4;
Fundstellen:
r+s 2021, 149
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2768/17

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1691/20 v. 07.12.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1691/20

DRsp Nr. 2021/2766

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 1691/20 v. 07.12.2020

1. Ist nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist zugleich die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag. 2. Die Beweislast für die Behauptung, dass sich eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat, trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Die pauschale Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügt hierfür nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 22.12.2020 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.672,00 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4;

Gründe: