OLG Köln - Urteil vom 08.04.2022
20 U 311/19
Normen:
VVG § 153 Abs. 3 S. 2; VVG § 169; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 345/18

Höhe der Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Kündigung bestehender Lebensversicherungsverträge

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 20 U 311/19

DRsp Nr. 2023/10888

Höhe der Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Kündigung bestehender Lebensversicherungsverträge

1. Der Versicherungsnehmer hat den Beweis, dass ihm aufgrund der Kündigung bestehender Versicherungsverträge höhere Rückforderungsansprüche als vom Versicherer errechnet zustehen, nicht geführt, wenn ein versicherungsmathematischer Sachverständiger keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die Angaben und Zahlen des Versicherers insbesondere zur Höhe des Sicherungsbedarfs, zur verursachungsgerechten Zuteilung der Bewertungsreserve und zur Frage der Schlußüberschussbeteiligung fehlerhaft war. 2. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten mehrfach darauf hinweist, dass eine exakte Berechnung mit vernünftigem Zeitaufwand nicht möglich sei und er sich deswegen auf Plausibilitätsberechnungen gestützt habe, steht weder der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen noch ist dadurch eine weitere Sachaufklärung veranlasst.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 16. Oktober 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 345/18 - werden, soweit die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 69 % und die Klägerin zu 2 zu 31 % zu tragen.