Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Fahrzeugs
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 393/02
DRsp Nr. 2003/8571
Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Fahrzeugs
»Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.«