BGH - Urteil vom 29.04.2003
VI ZR 393/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1464
BGHReport 2003, 792
DAR 2003, 372
JR 2004, 23
MDR 2003, 1048
VRS 105, 241
VersR 2003, 918
ZGS 2003, 203
ZIP 2003, 1156
ZfS 2003, 403
ZfS 2003, 405
Vorinstanzen:
LG Aachen,
AG Eschweiler,

Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 393/02

DRsp Nr. 2003/8571

Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

»Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand: