OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.10.2017
2 Rb 9 Ss 298/17
Normen:
OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 34; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 13.01.2017

Höhe des für verfallen zu erklärenden Betrages bei Durchführung eines Tiertransports unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 2 Rb 9 Ss 298/17

DRsp Nr. 2019/11114

Höhe des für verfallen zu erklärenden Betrages bei Durchführung eines Tiertransports unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts

Zur Bestimmung der Höhe des Verfalls eines Geldbetrages gegen ein Unternehmen als Fuhrunternehmer oder als Eigentransporteur (hier: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bei einem Rindertransport)

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 34; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.