OLG Oldenburg - Urteil vom 20.06.2008
11 U 3/08
Normen:
BGB § 843 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2009, 295
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 422/07

Höhe des Haushaltsführungsschadens bei stationärem Aufenthalt einer alleinstehenden Person

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 11 U 3/08

DRsp Nr. 2009/26583

Höhe des Haushaltsführungsschadens bei stationärem Aufenthalt einer alleinstehenden Person

Bei einem stationären Aufenthalt einer alleinstehenden Person liegt kein 100 %iger Haushaltführungsschaden vor, wenn mit der Führung des Haushalts keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen erfüllt werden. Dieser beträgt geschätzt ca. 15 % des von der Geschädigten für Haushaltsführung aufgewendeten Zeitaufwandes.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.01.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im Tenor zu Ziff. 1) und 2), unter Aufrechterhaltung des Tenors zu Ziff. 3) und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres, über bereits gezahlte 8.000, € hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 8.000, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.513,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster 1. Instanz haben die Klägerin 53 % und die Beklagten 47 % zu tragen.