OLG München - Endurteil vom 26.09.2018
20 U 749/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2018, 827
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 2190/17

Höhe des Kaufpreises bei einer ebay-Auktion bei Abgabe eines Scheinangebots zum Zwecke der Erhöhung des erzielten Kaufpreises

OLG München, Endurteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 20 U 749/18

DRsp Nr. 2018/15509

Höhe des Kaufpreises bei einer ebay-Auktion bei Abgabe eines Scheinangebots zum Zwecke der Erhöhung des erzielten Kaufpreises

1. Maximalangebote der Internet-Auktionsplattform ebay stellen noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird lediglich erklärt, dass im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen. 2. Gibt ein Dritter zum Schein ein Angebot ab, um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, so ist das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Bieter überboten hat, zur Kaufpreisbestimmung heran zu ziehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2018, Az. 51 O 2190/17, im Kostenausspruch aufgehoben und in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.010,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Juli 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss