OLG Celle - Beschluss vom 02.12.2021
8 U 58/21
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/19

Höhe des Schadens in der Fahrzeugversicherung bei Feststellung des Fahrzeugwertes in einem Nachtrag zum Versicherungsschein

OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 58/21

DRsp Nr. 2023/6955

Höhe des Schadens in der Fahrzeugversicherung bei Feststellung des Fahrzeugwertes in einem Nachtrag zum Versicherungsschein

Ist in einem Nachtrag zum Versicherungsschein in der Fahrzeugversicherung der Wert des versicherten Fahrzeugs mit einem auf einem Sachverständigengutachten beruhenden bestimmten Betrag festgestellt, so trifft den Versicherer im Schadensfall eine substantiierte Darlegungslast hinsichtlich eines niedrigeren Fahrzeugwertes.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.438,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt einen Entschädigungsanspruch aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines Schadensfalls seines Fahrzeugs Mercedes-Benz CLK 320, amtliches Kennzeichen ....