OLG Zweibrücken - Urteil vom 13.08.2014
1 U 71/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 427/11

Höhe des Schadensersatzes bei Beseitigung von ausgelaufenem Öl und Kraftstoff auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn durch Arbeitnehmer des ersatzberechtigten Landesbetriebes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 1 U 71/12

DRsp Nr. 2015/20320

Höhe des Schadensersatzes bei Beseitigung von ausgelaufenem Öl und Kraftstoff auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn durch Arbeitnehmer des ersatzberechtigten Landesbetriebes

1. Bei Schäden an einer Bundesautobahn sind dem zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigten Landesbetrieb die Lohnkosten eigener zur Schadensbeseitigung eingesetzter Arbeitnehmer zu ersetzen. 2. Jedoch kann der 50%ige Aufschlag gem. § 15 Abs. 2 S. 2 2. AVVFStr nur geltend gemacht werden, wenn der tarifliche Stundenlohn in Rechnung gestellt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2012 teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.471,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.