OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2018
1 U 39/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 480/15

Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 U 39/18

DRsp Nr. 2019/17120

Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 638,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen und weitere 1.528,79 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2016 an die A... Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird des Weiteren verurteilt, auf die vorgenannten vorgerichtlichen Anwaltskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für die Zeit vom 4. Februar 2016 bis zum 25. Februar 2016 an die A... Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug sowie im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.