SchlHOLG - Urteil vom 31.01.2023
7 U 134/16
Normen:
StVG § 7 Abs.1; StVG § 11 S. 2; BGB § 252; BGB § 253 Abs.1; BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.12.2016

Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer KlinikHöhe des Erwerbsschadens

SchlHOLG, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 134/16

DRsp Nr. 2023/4720

Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer Klinik Höhe des Erwerbsschadens

1. Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier "rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen,2. Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2021, VI ZR 91/19, juris).