OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 19.07.2012
2 U 691/11
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 86
NZV 2013, 501
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 583/10

Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch der körperfernen Speiche links und Bruch des Griffelfortsatzes an der körperfernen Elle links sowie Morbus-Sudeck mit stationärer Behandlung sowie dreieinhalbwöchiger Behandlung in einer Schmerzklinik auf Grund leicht schuldhaft herbeigeführter Kollision zweier Radfahrerinnen

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 U 691/11

DRsp Nr. 2012/17808

Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch der körperfernen Speiche links und Bruch des Griffelfortsatzes an der körperfernen Elle links sowie Morbus-Sudeck mit stationärer Behandlung sowie dreieinhalbwöchiger Behandlung in einer Schmerzklinik auf Grund leicht schuldhaft herbeigeführter Kollision zweier Radfahrerinnen

Kommt es im Begegnungsverkehr zweier Radfahrerinnen zu einer Kollision bei leichtem Verschulden der Unfallgegnerin, die bei der Geschädigten zu einem Bruch der körperfernen Speiche links und Bruch des Griffelfortsatzes an der körperfernen Elle links führt sowie Diagnose eines Morbus-Sudeck als weitere Unfallfolge mit krankenhausärztlichen Behandlung sowie einer dreieinhalbwöchigen Behandlung in einer Schmerzklinik, ist ein Schmerzensgeld von 6.500,00 € unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs sowie der Dauer, Art und Schwere der Verletzung durchaus angemessen.

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 10. Mai 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1;

Gründe: