OLG Thüringen - Urteil vom 20.02.2008
4 U 903/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2224/05

Höhe des Schmerzensgeldes bei dreigradig offener Unterarmfraktur und Amputation des linken Unterarms, Schädelkontusion mit frontaler Kopfplatzwunde und chronischem Schmerzsyndrom

OLG Thüringen, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 U 903/06

DRsp Nr. 2010/465

Höhe des Schmerzensgeldes bei dreigradig offener Unterarmfraktur und Amputation des linken Unterarms, Schädelkontusion mit frontaler Kopfplatzwunde und chronischem Schmerzsyndrom

85000 EUR Schmerzensgeld für eine 60-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine dreigradig offene Unterarmfraktur mit Amputation und Decollement im Bereich der linken Hand, eine Radiusluxation, eine Schädelkontusion mit frontaler Kopfplatzwunde und Verletzung der Ohrmuschel, ein chronisches Schmerzsyndrom, ein stumpfes Bauchtrauma mit zentraler Milzruptur und kapsulärem hilusseitigem Hämatom, ein subkapsuläres Nierenhämatom links, eine posttraumatische Belastungsreaktion und Anpassungsstörung bei bekannter Klaustrophobie sowie eine sekundäre Wundinfektion im Unterarmstumpf mit einer MdE von 100 % auf Dauer erlitt. 111 Tage stationäre Behandlung (drei KH-Aufenthalte), nach dem ersten KH-Aufenthalt zweimonatiger Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung. Die Verletzte durchlief eine Schmerztherapie wegen starker Schmerzen am Amputationsstumpf sowie Phantomschmerzen, begleitet von psychologischer Betreuung; Störungen der Wundheilung am Unterarmstumpf erforderten eine tägliche Wundbehandlung.