SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2023
7 U 156/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 253 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Höhe des Schmerzensgeldes bei einfacher HWS-DistorsionAnforderungen an den Nachweis längerfristiger Beschwerden und dauernder Schäden an der Halswirbelsäule

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 156/22

DRsp Nr. 2023/8327

Höhe des Schmerzensgeldes bei einfacher HWS-Distorsion Anforderungen an den Nachweis längerfristiger Beschwerden und dauernder Schäden an der Halswirbelsäule

1. Eine einfache HWS-Distorsion - ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden und dauernde Schäden - ist mit einem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € angemessen ausgeglichen.2. Für Fragen der unfallbedingten, individuellen Belastbarkeit und der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens nicht der technische, sondern der medizinische Gutachter zuständig.3. Unter Zugrundelegung der vom technischen Gutachter ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Fahrzeuglängsrichtung max. rd. 16,3 km/h; Fahrzeugquerrichtung ca. 4,3 km/h) sowie der festgestellten biomechanischen Belastungen (mittlere Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und mittlere Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g) kann aus medizinischer Sicht eine Verletzungsmöglichkeit an der Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter (Rotatorenmanschette) ist unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Orientierungssätze: