KG - Beschluss vom 09.10.2008
12 U 173/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 254/07

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsion I. Grades

KG, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 173/08

DRsp Nr. 2011/1984

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsion I. Grades

1. In Fällen einer HWS-Distorsion I. Grades (mit weiteren relativ geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung der LWS und BWS sowie Knieverletzung, die folgenlos ausgeheilt sind) ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000 Ç pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50 % betragen hat. 2. Bei unfallbedingten Verletzungen eines Motorradfahrers (Distorsion der HWS mit Beschwerden für zwei Wochen, Kontusion von BWS und LWS sowie Knieverletzung mit Beschwerden für 4 Wochen; insgesamt 2 Wochen und zwei Tage unfallbedingt arbeitsunfähig) ist ein vom LG zugesprochenes Schmerzensgeld von 1.000 Ç nicht zu beanstanden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;

Gründe: