OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2013
16 U 102/12
Normen:
BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 222/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei motorisch inkompletter Querschnittslähmung unterhalb C5 und funktionell kompletter Querschnittslähmung unterhalb C7

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 16 U 102/12

DRsp Nr. 2015/16834

Höhe des Schmerzensgeldes bei motorisch inkompletter Querschnittslähmung unterhalb C5 und funktionell kompletter Querschnittslähmung unterhalb C7

Bei motorisch inkompletter Querschnittslähmung unterhalb C5 und funktionell kompletter Querschnittslähmung unterhalb C7 mit vollständiger Lähmung der unteren und inkompletter Lähmung der oberen Extremitäten ist bei einem 80 Jahre alten Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300 EUR angemessen. Ein niedrigeres Alter hätte sich schmerzensgelderhöhend ausgewirkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.4.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

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