Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 sowie Verdienstausfall in Höhe von 13.543,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 324,17 € seit dem 30.09.2014, aus 2.780,29 € seit dem 20.01.2015 und aus 10.437,24 € seit dem 26.06.2016 zu zahlen.
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