OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2018
7 U 68/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 143/14

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem offenen Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, knöchernen Verletzung im Bereich des Gesichtsschädels, frontalen Kontursionsblutungen und multiplen oberflächlichen Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten bei unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50% und zahlreichen stationären Aufenthalten mit einer Gesamtdauer von etwa sechs Monaten

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 7 U 68/16

DRsp Nr. 2019/17846

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem offenen Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, knöchernen Verletzung im Bereich des Gesichtsschädels, frontalen Kontursionsblutungen und multiplen oberflächlichen Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten bei unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50% und zahlreichen stationären Aufenthalten mit einer Gesamtdauer von etwa sechs Monaten

1. Zur Schmerzensgeldbemessung für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerwiegende Verletzungen.2. Zur Bemessung des Verdienstausfallschadens nach dem Maßstab des § 287 ZPO.3. Zur Darlegungslast des Vorliegens eines Haushaltsführungsschadens.

Bei unfallbedingtem offenen Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, knöchernen Verletzung im Bereich des Gesichtsschädels, frontalen Kontursionsblutungen und multiplen oberflächlichen Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten bei unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50% und zahlreichen stationären Aufenthalten mit einer Gesamtdauer von etwa sechs Monaten ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 EUR angemessen.

Tenor