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weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.9.2006 ist zwar zulässig, wird nach Überzeugung des Senats in der Sache aber ohne Erfolg bleiben. Denn das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seines ... ein restlicher Schadensersatzanspruch von lediglich noch 577,- Euro zusteht.
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